Mangelnde Kenntnisse der Reiseleitung

Wer mit dem Reiseleiter nicht zufrieden ist, hat vor Ort seine Unzufriedenheit deutlich zu äußern. Im Urteilsfall wurden Reisende auf einer Studienreise (hier nach China), von einer Reiseleiterin betreut, die weder die Örtlichkeiten noch die Geschichte des Landes ausreichend kannte. Die Urlauber können nach dem Urteil nur eine Reisepreisminderung begehren, wenn sie bereits vor Ort ihre Unzufriedenheit über die Reiseleiterin dargelegt haben. Nur so wird dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben.

Landgericht Kiel, Az.: 1 S 87/99


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