Rücktritt wegen Kerosinzuschlag

Bei entsprechender Berücksichtigung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Reiseveranstalter berechtigt, bei einer Verteuerung des Flugbenzins von ihren Kunden einen Kerosinzuschlag zu erheben (so zum Beispiel Landgericht Düsseldorf, Az.: 12 O 175/00, 12 O 176/00).

Bei einem Kerosinzuschlag stellt sich für den Reisenden die Frage, ob der Flugbenzinzuschlag nicht ein ausreichender Grund für eine Reisestornierung ist. Das Amtsgericht Bad Homburg (Aktenzeichen 2 C 2436/00-21) hatte einen solchen Fall zu entscheiden.

Ein Veranstalter forderte aufgrund der gestiegenen Flugbenzinpreise einen Kerosinzuschlag in Höhe von 2,4% des Reisepreises. Die Urlauber wollten nicht zahlen und von der Reise zurücktreten. Der Richter sah in der zu Recht erfolgten Preiserhöhung keinen Grund für einen Reiserücktritt. Anders sähe es aus, wenn die Preiserhöhung mindestens 5 Prozent beträgt.

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