Geruchsbelästigung: Kläranlage neben dem Hotel

Eine starke Geruchsbelästigung muss der Urlauber nicht hinnehmen. So hat das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 31 C 585/00) in einem Fall entschieden, dass dem Urlauber bei einer starken Geruchsbelästigung als Reisemangel eine Reisepreisminderung von 40% zusteht.

Im Urteilsfall lag eine Kläranlage direkt neben dem Urlaubshotel auf Fuerteventura. Wegen eines technischen Problems in der Kläranlage kam es zu einer starken, andauernden Geruchsbelästigung. Der Reiseveranstalter hat trotz wiederholter Beschwerden den Urlauber nicht in ein anderes Hotel umquartiert.


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