Klage - Reiseveranstalter - Verjährung

Eine Klage gegen den Reiseveranstalter einer Pauschalreise muss innerhalb der zulässigen Frist von 6 Monaten erfolgen. Diese Frist verlängert sich um die Dauer des Zeitraumes, den der Reiseveranstalter oder sein Vertreter (zum BeispielVersicherungsgesellschaft) benötigt, um die gestellte Forderung zu prüfen. Insoweit wird die Verjährung gehemmt.

Beispiel: Der Zeitraum von 6 Monaten wird unterbrochen und damit der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt, solange die Korrespondenz mit dem Veranstalter dauert. Lehnt der Reiseveranstalter die Ansprüche endgültig ab, ändert weiterer Schriftwechsel am Lauf der Verjährungsfrist nichts (Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 16 W 3/00).


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