Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen 6 S 299/00) war nicht so großzügig. Im Urteilsfall maß das Hotelzimmer lediglich 8,2 Quadratmeter. Zwar zuwenig für ein Ehepaar mit Kind. Trotzdem wurde vom Gericht nur eine Minderung des Reisepreises in Höhe von zwei Prozent festgestellt.
Fazit: Wer schon in vielen Hotels genächtigt hat, weiß, dass sich hinter Begriffen wie "geräumig, komfortabel usw." so manches Mal nur "bessere Wäschekammern" verbergen. Mit der Bezeichnung "Komfortzimmer" wird dem Hotelgast ein Mindestmaß an Komfort angeboten. Ist die Komforteigenschaft nicht gegeben, kann der Hotelgast sofort ein anderes Zimmer oder eine Preisreduzierung verlangen. siehe auch
|
|