Konkrete Schilderung der Reisemängel

Urlauber müssen Reisemängel detailliert darlegen, wenn sie eine Reisepreisminderung begehren. Allgemeine Umschreibungen wie "... in schlechtem Zustand", "Animation ließ zu wünschen übrig", "Wasserqualität im Pool sehr schlecht", "Bar machte zu früh dicht" usw. sind für eine Reiserechtklage nicht zielführend (Amtsgericht Hamburg Az.: 22a C 495/99). Begriffe wie "ungeheuerlich", "unerträglich" usw. sind keine präzisen Beschreibungen.

Entscheidend ist nicht die allgemeine Umschreibung einer Vielzahl von Mängeln, sondern die konkrete Angabe, in welchem Zeitraum die Reise auf welche Art und Weise beeinträchtigt war. Nur so ist das Gericht in der Lage, die Schlechterfüllung oder Minderleistung des Reiseveranstalters zu beurteilen.

Zur Dokumentation von Mängeln eignen sich Fotos oder Filmsequenzen und ggf. auch die schriftlichen Notizen von anderen Hotelgästen zu den vorgetragenen Mängeln. Nicht vergessen: Der Urlauber ist verpflichtet, während seines Aufenthaltes den Reiseveranstalter auf diese Mängel hinzuweisen und um Abhilfe zu bitten. Wenn der Reisende dies unterlässt, kommt eine Minderung des Reisepreises nicht in Betracht.

Fazit: Wer einen Reisemangel reklamieren will, muss seine Beschwerde substanziell darlegen, das heißt mit möglichst präzisen Orts- und Zeitangaben und ohne emotionale Beigaben ("nicht essbar", "unerträglich"). Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, die Mängelschilderung nachvollziehen zu können. Beispiel für präzise Angaben bei Lärmbelästigung durch eine Baustelle: Entfernung der Baustelle, die eigene Zimmerlage, die Dauer des Lärms, die genauen Zeiträume sowie Beschreibung von Art und Umfang der Bauarbeiten.


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