Der Urlaub gilt dann als insgesamt verdorben, wenn der Mangel die Reise oder deren Sinn als ganzes erheblich beeinträchtigt, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist und der Grad der Minderung mindestens 50 % beträgt. Die Mängel müssen also schon erheblich sein.
Merke: Kündigen dürfen Sie erst, wenn Sie vorher unter Fristsetzung die örtliche Reiseleitung zur Abhilfe aufgefordert haben.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen die Heimreise mit dem gleichen
Verkehrsmittel zu ermöglichen, das auch für die ursprünglich geplante Rückbeförderung
vorgesehen war.
Wenn Sie gekündigt haben, hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis. Sie können ihn also zurückfordern. Der Reiseveranstalter kann von Ihnen nur eine Entschädigung für solche Leistungen verlangen, die er bereits erbracht hat und die nicht infolge des Mangels für Sie wertlos geworden sind.
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