Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. So hat das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 S 261/99) einen erheblichen Reisemangel bei einem Hotel gesehen, das nur 150 Meter von einer viel befahrenen Autobahn entfernt lag, obwohl im Reisekatalog auf eine Lärmbeeinträchtigung hingewiesen wurde. Der Hinweis in der Hotelbeschreibung sei angesichts der Belästigung durch eine viel befahrene Autobahn verharmlosend gewesen.
In einem als kinderfreundlich bezeichnetem Hotel ist mit Kinderlärm zu rechnen. Wenn im Reisekatalog von einem lebhaften Urlaubsort gesprochen wird, so ist dies als Umschreibung für Touristenlärm zu interpretieren. Clevere Urlauber kennen die Geheimsprache der Reisekataloge und wissen um derartige Umschreibungen.
Bevor daher eine Reisepreisminderung verlangt wird, ist es hilfreich, den persönlichen Einzelfall mit ähnlich gelagerten Fällen aus der Rechtsprechung zu vergleichen. Der AutoPilot von Finanztip.de für Reiserecht soll hierbei helfen. Der AutoPilot erstellt nachstehend ein "Inhaltsverzeichnis zu Lärm". Wer noch mehr Infos wünscht, kann auf die untenstehende Spezial-Suchmaschine für Reiserecht zugreifen. Einige passende Schlüsselwörter sind für das Einfügen in das Suchfeld per Mausklick bereits aufgeführt.
Der AutoPilot stellt zusammen: prägnante Tipps, Hinweise, Rechtsprechung und ggf. Links zu Reisedatenbanken und Reisepreis-Vergleichsrechner (Schwerpunkt: Urlaubsangebote).
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