Auch beim Reisevertrag besteht außerdem das Recht zur fristlosen Kündigung: Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise so erheblich stört, dass seine weitere Teilnahme dem Reiseveranstalter oder den anderen Mitreisenden unzumutbar ist. Im Falle einer solchen fristlosen Kündigung steht dem Reiseveranstalter der Reisepreis weiterhin zu; er hat jedoch ersparte Aufwendungen oder Vorteile durch anderweitige Verwertung von Reiseleistungen zu erstatten.
Regelmäßig enthalten die Allgemeinen Reisebedingungen zugunsten des Reiseveranstalters ein weiteres Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise zu gering ist und die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze für diese Reise bedeuten würde.
Ein solches Rücktrittsrecht zugunsten des Reiseveranstalters kann jedoch nur bestehen, wenn er die zur Unzumutbarkeit führenden Umstände nicht selbst zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet.
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