Minderjähriger bucht Reise im Internet

Gerade Minderjährige sind im Internet sehr aktiv. Das Ausfüllen von Anmelde- und Bestellformularen im Web ist schnell getan. Touristikcenter und Reiseveranstalter kennen diese Spaßbuchungen und rufen daher zumeist zurück, um Klarheit zu haben. Manchmal wird sogar eine Identifikationsprüfung, zum Beispiel bei einer Filiale der Deutschen Post verlangt.

Doch wie ist grundsätzlich die rechtliche Situation, wenn Minderjährige über das Internet eine Reise zum Spaß buchen? Vor Vollendung des siebten Lebensjahrs sind Minderjährige absolut geschäftsunfähig. Der Fall ist eindeutig. Im Alter zwischen acht und 18 Jahren sind sie beschränkt geschäftsfähig, das heißt, sie können im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Taschengeldes rechtswirksam Verträge abschließen.

Eine Reisebuchung wird im allgemeinen nicht durch das Taschengeld gedeckt sein. Um rechtswirksam als Vertreter im Namen eines Erwachsenen zu handeln, müssen Jugendliche eine Vertretungsvollmacht vorweisen können. Es liegt somit im Risikobereich des Reiseveranstalters, ob bei einer Online-Reisebuchung der Partner geschäftsfähig ist oder nicht.


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