Da nach der Gaststättenverordnung die Mindestgröße für ein Doppelzimmer 12 Quadratmeter beträgt, liegt nach Ansicht Landgericht Frankfurt, (AZ: 2/24 S 297/01) ein Reisemangel vor, wenn für die doppelte Anzahl von Hotelgästen lediglich 4 Quadratmeter mehr zur Verfügung stehen. siehe auch
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