Vor Ort in der Türkei mussten die Segelurlauber feststellen, dass ein Segelurlaub für sie nicht möglich war. Das vorgesehene Motorschiff hatte gar keine Masten und ohne Masten kann man "schlecht segeln". Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 18B C 467/99) und das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 317 S 102/00) sahen hierin einen Reisemangel und hielten eine 15-prozentige Reisepreisminderung für angemssen.
Eine reine Motorschiffsfahrt sei weniger romantisch. Bei einer Segelkreuzfahrt kommt dem Reisegenuss eine besondere Bedeutung zu. Die Urlauber durften wegen der Katalogbeschreibung davon ausgehen, dass wenigstens ab und an gesegelt werde.
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