Die Verkürzung einer Kreuzfahrt von 8 Tagen auf 6 1/2 Tage ist eine Änderung eines Programmschwerpunktes, welcher nicht unter dem Vorbehalt der Allgemeinen Reisebedingungen fällt, dass Programmabläufe geändert werden.
2 Urlauber hatten eine Ägyptenreise gebucht, und zwar eine Kombination aus achttägiger Nilkreuzfahrt und zusätzlichem Strandurlaub. Die für acht Tage angesetzte Nilkreuzfahrt ist um 1,5 Tage verkürzt worden. Eine derartige Programmänderung steht nicht mehr unter dem Vorbehalt einer Programmänderung. Ein wesentliches Motiv für die Buchung einer Nilkreuzfahrt bei einem Veranstalter ist die Dauer. Bei einer vor Ort veranlassten zeitlichen Begrenzung der Nilkreuzfahrt entfällt für Urlauber eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
Das Amtsgericht Hamburg Altona (Aktenzeichen 319 C 132/01) hat daher den Klägern für die beiden betroffenen Tage 80% des vollen Tagesreisepreises als Ersatz zugesprochen. Im Urteil wurde auch ausgesprochen, dass bei einem Hotel in Ägypten, das mit vier Sternen der Landeskategorie eingeordnet ist, der Reisende auch dann eine funktionierende Klimaanlage erwarten kann, wenn diese im Reiseprospekt nicht ausdrücklich zugesichert wurde. Eine solche Klimaanlage gehört nämlich zu den Standardeinrichtungen, die bei örtlich vergleichbaren 4-Sterne-Hotels in aller Regel vorzufinden ist.
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