Auf einer Autobahn war er von Polizisten mit der Videokamera aufgezeichnet worden, wie er eindeutige obszöne Zeichen mit der Hand machte. Die Argumentation des Ertappten, es hätte lediglich der Kamera, nicht den Beamten gegolten, hatte keine Chance.
Bayerisches Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 5 St RR 30/00).
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