Rail & Fly: Reiseveranstalter haften bei Zugverspätung

Die Kombination Bahnticket mit Flugticket als so genanntes "Rail & Fly Ticket" ist Teil einer Pauschalreise. Nach § 651a Abs. 1 BGB kommt bei einer Pauschalreise ein Reisevertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden zustande, in dem sich der Reiseveranstalter verpflichtet, "eine Gesamtheit von Reiseleistungen" zu erfüllen. Beinhaltet der Vertag zwischen Reiseveranstalter und Urlauber für die Anreise zum Flughafen ein Rail & Fly Ticket, so gehört dieser Transfer zum geschlossenen Reisevertrag zwischen Veranstalter und Urlauber. Der Reiseveranstalter ist bei diesen Rail & Fly-Tickets der Vertragspartner und er schuldet daher dem Urlauber den Transfer zum Flughafen. Die Bahn agiert insoweit nur als Erfüllungsgehilfe.

Wenn der Reisende wegen einer Zugverspätung den Flug verpasst, so muss er sich wegen möglicher Ersatzansprüche an den Reiseveranstalter und nicht an die Bahn wenden. Dies hat auch der BGH in seinem Urteil vom 28.10.2010 - Xa ZR 46/10 klar bestätigt.

Zum Sachverhalt: Es war eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná in der Dominikanischen Republik gebucht worden. Der Hinflug sollte am 19.06.2007 um 11.15 Uhr starten. Für die Anreise zum Flughafen nahm die Klägerin das "MEIER`S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" in Anspruch. Zu diesem Ticket wurde in der Katalogbeschreibung und in einem der Klägerin ausgehändigten Informationsblatt der Beklagten ausgeführt: "Kein Stress und kein Stau mit dem ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket". Bei jeder Flugbuchung aus diesem Katalog ist das ‚MEIER"S WELTREISEN Rail & Fly Ticket" 2. Klasse der Deutschen Bahn AG zum Flughafen bereits im Preis enthalten! … Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen...".

Die Klägerin wählte einen Zug aus, der planmäßig um 9:08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Tatsächlich erreichte sie den Flughafen infolge einer Zugverspätung erst um 11.45 Uhr und verpasste den Hinflug der gebuchten Reise. Nach Rücksprache mit der Beklagten reiste sie mit der Bahn nach München und flog von dort aus am nächsten Tag in die Dominikanische Republik.

Der BGH hat im obigen Urteil entschieden,dass der Reiseveranstalter für die Kosten der Fahrt nach München, für Unterkunft, Verpflegung und Taxi aufkommen muss, denn schließlich habe er den "bequemen Anreiseservice von Meier's Weltreisen" als eigene Leistung beworben und sogar konkrete Vorgaben für die Auswahl des Zuges gemacht. Außerdem wurde der Umstand, dass der Transfer im Gesamtreisepreis enthalten ist, von der Klägerin zutreffend als Indiz für eine Eigenleistung gewertet. Dass die Auswahl der Bahnverbindung zum Flughafen dem Reisenden überlassen ist, führt jedenfalls dann nicht zu einer anderen Beurteilung, wenn der Reiseveranstalter - wie hier - den Transfer ausdrücklich als eigene Leistung bewirbt, die Vorzüge gegenüber anderen Anreisemöglichkeiten hervorhebt und detaillierte Hinweise zur Auswahl der Bahnverbindung gibt.

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Auch andere Amtsgerichte und Landgerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen, dass ein "Rail & Fly Ticket" als Teil einer Pauschalreise anzusehen sei. Beispiel Amtsgericht Erfurt vom 21. August 2007 - Az.: 5 C 36/07: Ein Reisender hat eine Pauschalreise gebucht, die ein Rail & Fly Ticket beinhaltete. Die Zugfahrt erfolgte verspätet. Das Amtsgericht Erfurt hat entschieden, dass vertragliche Ansprüche wegen der Verspätung nur gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht jedoch gegenüber der Bahn geltend gemacht werden können.

Beispiel Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17.12.2009 - Az.: 2-24 S 109/09: Wer mit einem Rail & Fly Ticket der Deutschen Bahn zum Flughafen will, dort aber wegen einer Zugverspätung den Abflug in die Ferien verpasst, hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter. Nicht die Deutsche Bahn, sondern der Reiseveranstalter haftet für den Schaden. Wenn der Reiseveranstalter dann keinen "zeitnahen" Ersatzflug anbietet, ist ein erheblicher Reisemangel gegeben. Folge: Reisepreisminderung und ggf. Entschädigung für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit".

Im Urteilsfall des LG Frankfurt hatte der Urlauber seine Ankunft am Flughafen für eine Pauschalreise nach Venezuela so geplant, dass er 3 Stunden vor der Abflugzeit ankommen würde. Der Zug hatte sich jedoch so stark verspätet, dass der Urlauber erst ungefähr eine Dreiviertelstunde vor dem Abflug eintraf und nicht mehr einchecken konnte. Der Reiseveranstalter hatte ihm daraufhin keinen aufpreisfreien Alternativflug angeboten, so dass der Kunde vollständig auf die Reise verzichtete. Der Reiseveranstalter kann daher keine Stornokosten geltend machen.

Klauseln und Formulierungen im Reiseprospekt wie etwa "Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich" ändern hieran nichts, weil hierdurch kein wirksamer Haftungsausschluss erfolgt. Wer als Urlauber aber so plant, dass es schon zeitlich eng wird bei einer kleinen Zugverspätung, wird wenig Verständnis vor Gericht finden. Beispiel: Im Urteil des LG Hannover vom 02.10.2009 - 4S 21/09 - hatte der Reiseveranstalter auf mögliche Verspätungen bei der Bahn hingewiesen und der Reisende hatte aber zeitlich trotzdem knapp kalkuliert. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Reisende seine Bahnverbindung so wählen soll, dass er den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht hätte.

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