Das Landgericht Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, dass das bloße Nichterscheinen am Flughafen nicht ohne weiteres als Kündigung gewertet werden kann. Bei einer Pauschalreise, die aus mehreren Einzelleistungen (z.B. Hinflug, Hotel, Rückflug) besteht, bedarf es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, um annehmen zu können, dass ein Reisender den gesamten Reisevertrag gekündigt hat. Der Urlauber konnte daher einen Großteil des Reisepreises zurückverlangen.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 30.08.2007
2-24 S 39/07
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