Grundsatz: Bei Vorliegen von "Höherer Gewalt" ist eine kostenfreie Stornierung der gebuchten Reise zulässig. Typische Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen im Reiseland. Aber auch politische Unruhen und erst recht ein Bürgerkrieg in der Reisedestination fallen unter höhere Gewalt. So zum Beispiel das beliebte Reiseland Ägypten Anfang Februar 2011. Auf der Website des Auswärtigen Amtes war am 02.02.2011 folgender Hinweis deutlich zu finden.
Das Auswärtige Amt rät aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der instabilen Lage von Reisen nach ganz Ägypten dringend ab. Aufgrund der Unübersichtlichkeit und schweren Vorhersehbarkeit der Gesamtsituation in Ägypten schließt dieser Hinweis ausdrücklich die Touristengebiete am Roten Meer ein, auch wenn die Lage dort derzeit ruhig ist.Die Überschrift über diesen Text lautet: Reise- und Sicherheitshinweise für Ägypten. Im deutschen Reiserecht wird von den meisten Gerichten ein verschärfter Sicherheitshinweis bzw. eine Reisewarnung als Grund für das Vorliegen höherer Gewalt angesehen. Dies ist aber eine Auslegungsangelegenheit der Richter, denn das BGB sagt lediglich, dass eine Kündigung wegen höherer Gewalt zulässig ist. So heißt es im § 651j Abs. 1 BGB: "Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen".
Das Auswärtige Amt stuft seine Sicherheitshinweise für Reisende in 3 Kategorien ein. Diese Unterscheidung ist wichtig für einen eventuellen Prozess vor Gericht wegen einer erfolgten Reisestornierung. Aber auch hier gilt: Die Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind zwar ein wichtiges aber letztlich nur ein Indiz für das Vorliegen der Gefahren für den Reisenden. Um den Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter kostenfrei kündigen zu können, muss eine deutliche Gefährdung und Beeinträchtigung bei der Durchführung der Reise vorliegen. Höhere Gewalt ist gegeben, wenn ein von außen kommendes, unabwendbares und nicht vorhersehbares Ereignis die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt.
Aber auch die Reiseveranstalter haben ein Interesse daran, sich nicht den Ärger der Pauschalurlauber auszusetzen. In der Regel bieten daher - zumindest die große und bekannten Reiseveranstalter - auch aus Kulanzgründen ihren Reisenden die gebührenfreie Umbuchung oder Stornierung der Urlaubsreise an. So haben die deutschen Reiseveranstalter auch Sondermaßnahmen ergriffen, um deutsche Touristen vorzeitig aus Ägypten zurückzubringen und geplante Urlaubsreisen kostenfrei umbuchen lassen oder die Reisestornierung der Urlauber akzeptiert. Da das vorgenannte Rücktrittsrecht des § 651j BGB für beide Seiten gilt, haben nach Presseberichten auch die großen deutschen Reiseveranstalter hiervon Gebrauch gemacht und für die nahe Zukunft alle Reiseverträge nach Ägypten "aktiv gekündigt".
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