Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 17a C 471/99) musste daher die Klage abweisen. Zwar konnte der Kläger als Beweis eine Auskunft des Auswärtigen Amtes für die Zeit ab dem 15.03.1999 darlegen. Dies war jedoch nicht ausreichend, weil die Auskunft des Auswärtigen Amtes regelmäßig nur dann eine Reisestornierung rechtfertigt, wenn Auswärtigen Amt für das entsprechende Zielgebiet eine generelle Reisewarnung ausspricht.
Auch das Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 24 S 354/04) hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Die PKK hatte im Urteilsfall einen "blutigen Sommer" angekündigt. Bloße Terrordrohungen berechtigen nicht, eine gebuchte Reise kostenfrei zu stornieren. Die persönliche Gefahreinschätzung ist nicht maßgebend.
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