Gesamtpreis für Flugticket auch Pflicht für Reisebüro / Reisevermittler

Auch Reisevermittler und Internet-Reise-Portale müssen auf den ersten Blick den kompletten Flugpreis mit allen Nebenkosten ausweisen. Zusatzkosten wie zum Beispiel eine Servicegebühr dürfen nicht erst bei der Buchung eingeblendet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss (Az.: I ZR 168/10) der Ansicht der Bad Homburger Wettbewerbszentrale angeschlossen. Der Beschluss erging letztinstanzlich gegen die Unister GmbH, die im Internet mehrere bekannte Reiseportale wie fluege.de und ab-in-den-urlaub.de betreibt. Spätestens mit diesem BGH-Beschluss ist eindeutig, dass das EU-Recht nicht nur für Fluggesellschaften, sondern auch für Reisevermittler gilt.

OPT-OUT-Funktion für Reiseversicherung ist unzulässig
Ebenfalls ist nach dem EU-Recht unzulässig, dass Nutzer eines Reise-Vermittlers im Internet nur per Mausklick verhindern können, dass sie automatisch eine Reiseversicherung abschliessen. Ein solches ausdrückliches Abwählen von gewünschten Nebenleistungen ("OPT-OUT") ist deshalb unzulässig, weil seit November 2008 die EU-Regelungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 - EU- Luftverkehrsdienste-VO) vorschreiben, dass bei Flugreisen die Endpreise inklusive aller anfallenden Kosten anzugeben sind. Fakultative Nebenleistungen zur Flugreise, wie zum Beispiel eine Reiserücktrittsversicherung, dürfen nur auf einer so genannten "OPT-IN"- Basis dargestellt werden. Dies bedeutet, dass der Nutzer diese Nebenleistung ausdrücklich selber wählen muss.

Reisevertrag ist Vertrag zwischen dem Urlauber und dem Reiseveranstalter
Ein Reisevertrag wird zwar immer zwischen dem Kunden (Urlauber) und Reiseveranstalter abgeschlossen. Dabei kann es sich um einen Reisevertrag für eine Pauschalreise oder einen Reisevertrag für Reisebausteine handeln. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass der Reisende den Vertrag mit dem Reisebüro abschließen würde. Der Artikel Informationen zum Reisevertrag geht näher auf die Rechtswirkungen bei diesem Irrglauben ein.

Verbraucherzentrale macht den Weg für Nennung des Endreisepreises frei
Im Hinblick auf die Nennung von Flugpreisen im Internet hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für den Reisenden verbraucherfreundliche Urteile erwirkt. Danach verstoßen auch Reisevermittler (z.B. Reisebüros oder Reiseportale im Internet) gegen die EU-Verordnung, wenn der Reisevermittler erst am Ende der Buchung im Internet den vollen Flugpreis nennt. Gleichfalls wurde untersagt, dass eine Voreinstellung im Internet-Portal, wonach die Reisekunden automatisch eine Reiseversicherung mitbestellen, wenn sie dies nicht ausdrücklich abändern, nicht zulässig ist. Nachstehend der Text der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband:

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Reisevermittler müssen bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis der angebotenen Flüge nennen, einschließlich Steuern und Gebühren. Das haben die Landgerichte Leipzig und Düsseldorf entschieden, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die beiden Vermittler Unister und eDreams geklagt hatte. Die Richter stellten klar: Nicht nur Fluggesellschaften, auch Reisevermittler müssen sich an die seit November 2008 geltenden EU-Vorschriften für Flugbuchungen im Internet halten.

Der Vermittler eDreams hatte auf seiner Internetseite zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfuhren Kunden den wirklichen Preis. Der enthielt eine Buchungsgebühr von 18,33 Euro pro Person und Strecke.

Kundenfreundliche EU-Verordnung gilt auch für Reisevermittler:
Das Landgericht Düsseldorf sah darin eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung. Sie schreibt vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. Es reicht nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Fußnote auf diese Extra-Kosten hinweist oder erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben. Erklärtes Ziel der Vorschrift sei es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dem könne nur Rechnung getragen werden, wenn die EU-Regelung nicht nur auf Fluggesellschaften, sondern auch auf Vermittler von Flügen angewendet werde.

So sah es auch das Landgericht Leipzig. Die Richter verboten der Vermittlungsgesellschaft Unister, auf ihrem Buchungsportal fluege.de weiterhin mit Flugpreisen zu werben, die sich durch Steuern und Gebühren erhöhen. Wie viel sie für den Flug wirklich zahlen sollten, erfuhren Kunden erst in einem weiteren Buchungsschritt, nach mehrfachem Scrollen am unteren Ende der Folgeseite. Die Richter untersagten dem Unternehmen außerdem eine Online-Voreinstellung, die den Abschluss einer Reiseversicherung vorsieht, sofern der Kunde sie nicht ausdrücklich ablehnt. Solche Voreinstellungen sind nach EU-Recht ebenfalls unzulässig.

Mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung sollte eigentlich Schluss sein mit der irreführenden Flugpreiswerbung. Doch viele Vermittler halten sich nicht daran, weil angeblich nur die Fluggesellschaften unter die Verordnung fallen. Gegen rund ein Dutzend Unternehmen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits Abmahnverfahren eingeleitet. Die Landgerichte Düsseldorf und Leipzig haben mit ihren Urteilen die Auffassung der Verbraucherschützer bestätigt, dass die Vermittler kein Sonderrecht auf eine Irreführung ihrer Kunden haben. (So auch Urteil des LG Düsseldorf vom 03.02.2010, Az. 12 O 173/09).

Fazit: Mit dem obigen Beschluss hat der BGH die erwartete Auslegung zum EU-Recht bestätigt. Reiseportale werden nun zwingend die Endpreise bei Flügen nennen und das Abwählen von vorgeschlagenen Reisenebenleistungen nach dem Opt-Out-Prinzip gehört ebenfalls der Vergangenheit an.

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