Jeder Teilnehmer an einer derartigen Radtour nimmt, soweit er sich mit anderen Radfahrern unterwegs zu einem Pulk zusammenschließt, einvernehmlich die Gefahren in Kauf, die sich aus dem Fahren nebeneinander und dem weitgehenden Verzicht auf Sicherheitsabstände ergeben. Nur wenn der Unfall durch besonders leichtsinniges Verhalten zustande kommt, haften die Teilnehmer untereinander, wenn ein anderer durch das Fehlverhalten einen Schaden erleidet.
Urteil des OLG Stuttgart vom 14.02.2006
1 U 106/05
Pressemitteilung des OLG Stuttgart
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