Reise-AGB bei "Überkreuz-Buchung" ungültig

Mit den Urteilen vom 29.04.2010 Xa ZR 5/09 und dem Urteil Xa ZR 101/09 hat der Bundesgerichtshof die Beförderungsbedingungen (AGB) für unwirksam erklärt, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären.

Nach Ansicht der BGH-Richter wird der Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn ihm das Recht, die Beförderungsleistung nur teilweise in Anspruch zu nehmen (z.B. nur einen von zwei gebuchten Flügen anzutreten), generell genommen wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Gläubiger (hier: der Fluggast) grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der ihm vertraglich zustehenden Gesamtleistung vom Schuldner (hier: dem Luftverkehrsunternehmen) zu fordern, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht.

Danach kann der Anspruch auf die Teilleistung zwar ausgeschlossen sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftverkehrsunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen will, der etwa Fluggästen angeboten wird, die Unbequemlichkeit und Zeitverlust einer Umsteigeverbindung auf sich nehmen, obwohl von dem von ihnen gewünschten Abflughafen auch – häufig allerdings teurere – Direktflüge zu ihrem Endziel angeboten werden. Jedoch erfasst die Klausel beispielsweise auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Fernflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Fernflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggastes auf die Beförderung mit dem Fernflug nicht entgegen.

Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen. Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist.


Zur "Geschichte" der Überkreuz-Buchungen
Viele Fluggesellschaften bieten Flugtickets zu Sondertarifen an, die nur in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden können. Viele nutzen die günstigen Flugmöglichkeiten durch so genannte Überkreuz-Buchungen aus, da diese selbst dann günstiger sind, wenn Teilstrecken nicht in Anspruch genommen werden. Hierzu gab es auf der Ebene der Oberlandesgerichte eine unterschiedliche Rechtsprechung. So beurteilten (siehe nachstehend) OLG Köln und OLG Frankfurt ähnliche Sachverhalte unterschiedlich. Der nachstehende Inhalt beschreibt die unterschiedliche Rechtsauffassung der beiden OLG, die nach den BGH-Entscheidungen vom 29. April 2010 endgültig entschieden wurden.

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Lufthansa und OLG Köln
Die Lufthansa verweigerte einem Kunden den Rückflug, weil er zur Hinreise nicht angetreten war. Die Fluggesellschaft berief sich insoweit auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach bei Nichteinhaltung der Reihenfolge der gebuchten Flüge die nachfolgenden Streckenabschnitte verfallen.

Das Amtsgericht Köln hatte zunächst die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa, wonach ein Flugschein seine Wirksamkeit verliert, wenn die in ihm enthaltenen Coupons für einzelne Reiseabschnitte nicht in der vorgesehenen Reihenfolge ausgenutzt werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam erklärt. Die Fluggesellschaft muss danach ihrem Kunden somit auch dann den Rückflug ohne Aufpreis ermöglichen, wenn der Reisende den Hinflug nicht in Anspruch genommen hat (Urteil des AG Köln vom 05.01.2005 - 117 C 269/04, NJW 2005, 2716). Auch das Landgericht Köln teilt im Urteil vom 19.11.2008 - Az.26 O 125/07 diese Ansicht.

Ganz anderer Ansicht ist aber das Oberlandesgericht Köln. Mit Urteil vom 31.07.2009 - 6 U 224/08 - hält das OLG Köln das Verbot des so genannten Cross Ticketing durch die Fluggesellschaften für zulässig. Cross-Ticketing steht für den Kauf von Flugtickets mit sich überkreuzenden Flugdaten. Statt eines "normalen Flugtickets" werden zwei günstige "Return-Tickets" erworben, wobei von vornherein die Absicht besteht, von dem einen Flug nur den Hinflug und von dem anderen Flug nur den Rückflug wahrzunehmen.

Beim Cross Border Selling geht es zum Beispiel darum, dass der Kunde beispielsweise einen Flug von Kairo nach Sao Paulo via Frankfurt a. M. bucht, aber nur den Flug ab Frankfurt nutzen möchte, weil das Ticket ab Kairo billiger verkauft wird als der Flug ab Frankfurt (vgl. Mitteilung des OLG Köln).

Airlines dürfen nach Ansicht des OLG Köln vorschreiben, dass die verbilligten Flugtickets in einer bestimmten Reihenfolge genutzt werden müssen. Das OLG Köln sieht darin keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes.


British Airways und OLG Frankfurt
Im Gegensatz zum OLG Köln hat das OLG Frankfurt die Unzulässigkeit einer Klausel gegen "Cross-Border-Selling" und "Überkreuzbuchen" im Flugverkehr bestätigt. Danach ist die folgende Klausel einer britischen Fluggesellschaft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: "Wenn Sie nicht alle Flight Coupons in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen, wird der Flugschein von uns nicht eingelöst und verliert seine Gültigkeit."

Die beklagte Fluggesellschaft bietet Zubringerflüge zum Flughafen London-Heathrow an, von dem aus sie Langstreckenflüge durchführt. Um letztere besser auslasten zu können, transportiert sie interessierte Passagiere von anderen Flughäfen mit Zubringerflügen nach London. Hierbei verwendet sie teilweise Tarife, in denen derartige Umsteigeverbindungen zu niedrigeren Preisen angeboten werden als der Direktflug von London aus. Mit der beanstandeten Klausel will die Fluggesellschaft verhindern, dass nur am Direktflug interessierte "Schnäppchenjäger" den billigeren Tarif wählen, indem sie einen Zubringerflug mitbuchen, diesen aber nicht in Anspruch nehmen (so genanntes Cross-Border-Selling).

Darüber hinaus bietet die Fluggesellschaft für Touristen Hin- und Rückflüge mit längerer Mindestaufenthaltszeit wesentlich günstiger an als bei von Geschäftsleuten nachgefragten Beförderungen, bei denen der Rückflug sofort angetreten werden kann. Mit der beanstandeten Klausel soll insoweit verhindert werden, dass ein Passagier den teureren Tarif umgeht, indem er zwei Flugscheine jeweils mit Mindestaufenthaltszeit erwirbt und aus jedem ein Segment "abfliegt" (Überkreuzbuchen).

Gegen die Klausel hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände geklagt. Seiner Meinung nach benachteiligt die Klausel die Passagiere unangemessen. Wie schon das Landgericht gab ihm auch das Oberlandesgericht Frankfurt insoweit Recht. Nach Auffassung des zuständigen 16. Zivilsenats ist die Klausel unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei, indem sie das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung störe. Der Verbraucher zahle eine bestimmte Vergütung, damit er zu einem bestimmten Zielort transportiert werde. Diese Leistung werde nicht unmöglich, wenn der Passagier bestimmte Teilstrecken nicht abfliege.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 16 U 76/08 (Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2007, Aktenzeichen 2-02 O 243/07) und FIS Money Advice.

Fazit: Die Rechtsunsicherheit blieb zunächst bis den vorgenannten BGH-Entscheidungen bestehen. Die BGH-Richter weisen den Fluggesellschaften in ihrer Urteilsbegründung einen Weg auf, wie sie "trotzdem" die Flugpassagiere anhalten können, die Flugtickets in einer bestimmten Reihenfolge abzufliegen bzw. den Fluggästen einen entsprechenden Anreiz hierzu zu geben. Flugkunden laufen daher zunächsat keine Gefahr, dass ihr Flugticket beim "Cross Border Selling" nicht akzeptiert wird und sie daher ggf. sogar am Flughafen nicht mitgenommen werden. Es kann aber durchaus teurer für sie werden. Nach dem Urteil des OLG Köln durfte zum Beispiel die Deutsche Lufthansa ihren Kunden «Cross Ticketing» und «Cross Border Selling» auch weiterhin in ihren Beförderungsbedingungen untersagen. Das gilt zwar nicht mehr. Die Fluggesellschaften werden eher mit unterschiedlichen Flugpreisen "antworten".

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