Der Reiseveranstalter hat entweder aus Kulanz oder wegen des Reisemangels bereits 15% des Gesamtreisepreises erstattet. Die Klägerin forderte hingegen 28% und bekam vom Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 30 C 2184/01) auch Recht.
Die spezielle Stadtführung war ein wesentlicher Baustein der Parisreise. Der ersatzlose Ausfall ist ein Reisemangel, auch wenn die Kosten für den Flug und das Hotel viel höher waren als die Stadtführung (im Verhältnis 85:15). Im Urteilsfall war der Spaziergang durch Paris der eigentliche Anlass für die Reise.
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