Volle Erstattung des Reisepreises bei Naturkatastrophe

Ist durch eine Naturkatastrophe das Hotel, in dem der Reisende untergebracht ist, nicht mehr nutzbar, so steht ihm ohne vorherige Abmahnung ein Kündigungsrecht nach § 651e Abs. 1 BGB zu. Sind die bereits erbrachten Leistungen für den Reisenden aufgrund der Gesamtsituation ohne Wert (hier bereits erfolgter Hinflug und wegen der Katastrophe sofortiger Rückflug), so kann der Veranstalter dafür auch keine Entschädigung verlangen.

Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006
16 U 24/06
OLGR Köln 2006, 745

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps