Keine Hinweispflicht auf Reiseabbruchversicherung

Der Reiseveranstalter oder in besonderen Fällen das vermittelnde Reisebüro sind auch bei einer mehrmonatigen Individualreise nur zum Hinweis auf eine Reiserücktrittskosten- und eine Rücktransportkostenversicherung, nicht aber auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet. Muss der Kunde - wie hier - wegen einer Erkrankung bereits noch auf dem Zubringerflug die gesamte Reise abbrechen, steht ihm daher kein Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter wegen Verstoßes gegen dessen Hinweispflicht zu.

Urteil des BGH vom 25.07.2006
X ZR 182/05
Pressemitteilung des BGH

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