Ein Reiseveranstalter kann sich nur dann auf seine Reisebedingungen berufen, wenn dem Urlauber (Reisekunde) die Möglichkeit gegeben wurde, die Reisebedingungen "in zumutbarer Weise" zur Kenntnis zu nehmen. Anmerkung: Nach einer Verordnung zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie sind Reiseveranstalter jetzt ohnehin zur Aushändigung ihrer Geschäftsbedingungen verpflichtet.
Grundsätzlich gilt: Vor der rechtswirksamen Buchung einer Urlaubsreise sind dem Urlauber im Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen zu übergeben. Wird hiergegen verstoßen, sind in der Regel diese Vertragsbedingungen unwirksam. Im konkreten Urteilsfall hat der Bundesgerichtshof so eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, wonach der Reiseveranstalter die generelle zweijährige Verjährungsfrist für Reisemängel auf ein Jahr verkürzen wollte.
Zum Urteilsfall und zur Urteilsbegründung:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Reisebedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag.
§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt für die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht Frankfurt am Main hält es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Reiseveranstalter nach der – insoweit zur Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Gemeinschaft dienenden – BGB-Informationspflichten-Verordnung verpflichtet ist, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen. Die Verordnung besagt zwar unmittelbar nichts über die Einbeziehung von AGB in den Vertrag, bestimmt aber die Kriterien für die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme mit.
Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat im konkreten Urteil die Verjährungsklausel noch aus einem zweiten Grund für unwirksam erklärt. Nach der Vertragsklausel sollte die Verkürzung der Verjährung für sämtliche Ansprüche gelten – auch bei Gesundheitsschäden und grobem Verschulden des Reiseveranstalters. Derartige Ansprüche der Reisekunden könnten aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht entsprechend eingeschränkt werden.
Zum BGH-Urteil des IXa. Zivilsenats vom 26.2.2009 - Xa ZR 141/07
Urlauber sind aber gut beraten, die ausgehändigten Reisebedingungen gut zu lesen. Dies sollte zumindest dann erfolgen, wenn Reisemängel und eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Beispiel: Nach § 651g BGB muss der Reisende eventuelle Reisemängel
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend machen. Damit die Anspruchsanmeldung auch gegenüber der zuständigen Stelle erfolgt, sollte der Reisende entsprechende Regelungen in den allgemeinen Reisebedingungen beachten. So hat das Landgericht Kleve
in einem Urteil vom 4.11.1998 entschieden, dass ein Reiseveranstalter in seinen
allgemeinen Reisebedingungen die Empfangszuständigkeit für die
Anspruchsanmeldung wirksam auf seinen Hauptsitz beschränken
darf. Die Reisemängelanzeige kann in derartigen Fällen nur
gegenüber der dort angegebenen Stelle erfolgen.
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