Im Urteilsfall war eine Pauschalreise nach Indien im Reisebüro gebucht worden. Die Reisebüromitarbeiter informierten die Urlauber nicht darüber, dass für die Reise nach Indien ein Visum erforderlich sei. Im Reisekatalog des Reiseveranstalters war ein entsprechender Hinweis enthalten. Mangels Visum konnte der Urlauber den Flug nach Indien nicht antreten.
Das Gericht hatte nicht über die Informationspflicht des Reiseveranstalters zu befinden. Die "Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern" greift nicht, weil sie nur für den Reiseveranstalter gilt. Das Gericht hatte lediglich zu entscheiden, ob entsprechende Informationspflichten auch das Reisebüro treffen, das den Reisevertrag zwischen dem Veranstalter und den Reisenden vermittelt. Auch das Vertrauen, das der Urlauber dem Reisebüromitarbeiter entgegenbrint, begründet keine entsprechende Informationspflicht der Reisebüro-Mitarbeiter. siehe auch
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