Reiserecht - AutoPilot zu Reisegepäck

Ein Fall von Abhandenkommen, Zerstörung, Beschädigung oder verspätete Zustellung des Reisegepäcks kennt nahezu jeder, der regelmäßig und häufig in den Urlaub fliegt. Welche Ansprüche hat man im konkreten Einzelfall an den Reiseveranstalter und was muss man hinnehmen? Ein erheblicher Teil der Rechtssteitigkeiten im Zusammenhang mit Reisegepäck ergibt sich aus einer abgeschlossenen Reisegepäckversicherung. Ergänzende Hinweise finden sich hierzu auch im Ratgeber Reiseversicherungen.

Beispiele zum Reisegepäck
Wer während einer nur kurzen Abwesenheit - in diesem Fall "auf einen Kaffee" vor dem Flug nach Mallorca - sein Gepäck im Fahrgastraum seines Leihwagens zurück lässt und es vor einem Diebstahl durch aufgelegte Mäntel verbirgt, verliert den Anspruch auf Ersatz aus der Reisegepäckversicherung, wenn das Auto dann aufgebrochen und das Gepäck entwendet wird.

Auf einem Flug von Neuseeland nach Düsseldorf wurde der Koffer eines Fluggastes gewaltsam geöffnet. Nach dessen Behauptung fehlten Gegenstände im Wert von knapp 4.000 Euro. Die Fluggesellschaft bezahlte jedoch entsprechend § 22 Abs. 2 des hier anwendbaren Warschauer Abkommens über die Beförderung im Luftverkehr (WA) nur den nach dem Gewicht des Koffers bemessenen Haftungshöchstbetrag von 930 Euro. Das Oberlandesgericht Köln bejahte jedoch einen Anspruch auf Zahlung der vollen Schadenssumme.

Koffer-Trickdiebstahl in der Ankunftshalle im Flughafen. Ein Mann hält ein Schild des Reiseveranstalters in der Hand. Leider ist der Mann mit dem Reiseveranstalterschild nicht vom Veranstalter, sondern ein Dieb. Sein Trick: Das Gepäck von Urlaubern abzufangen. Wer sein Gepäck solchen Dieben anvertraut, hat im allgemeinen sehr schlechte Karten.

Bei der Landung in Agadir fehlte der Koffer vom Urlauber und konnte auch nicht wieder ausfindig gemacht werden. Die Urlauberin begehrte in der Klage einen Schadensersatz. Vom Gericht wurden ihr 50 Prozent vom Reisepreis als Reisepreisminderung anerkannt, weil sie während ihres Urlaub ohne eigenes Gepäck auskommen musste.

Eine Urlauberin hatte eine Woche Badeaufenthalt in Hurghada gebucht, einem Ferienort in Nordägypten. Im Urlaubsort angekommen, wartete sie zunächst vergeblich auf ihr Reisegepäck. Ihre Koffer trafen erst mit drei Tagen Verspätung ein. Als der Reiseveranstalter jegliche Entschädigung dafür verweigerte, zog die Urlauberin vor Gericht. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent für angemessen (32 C 1201/97).

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Ein Tourist, der den Schutz seiner Reisegepäckversicherung nicht verlieren will, muss ständig auf sein Gepäck achten und daher auf einem Flughafengelände zu seinen Koffern unentwegt Blickkontakt halten; dies kann nicht der Fall gewesen sein, wenn der Versicherungsnehmer erst bei der Rückkehr in seine Wohnung feststellt, dass ihm ein Koffer fehlt - wegen grober Fahrlässigkeit des Reisenden muss in diesem Fall die Versicherung den Schaden nicht ersetzen. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 - 118 C 20/99)

Bevor daher eine Reisepreisminderung verlangt wird, ist es hilfreich, den persönlichen Einzelfall mit ähnlich gelagerten Fällen aus der Rechtsprechung zu vergleichen. Der AutoPilot von Finanztip.de für Reiserecht soll hierbei helfen. Der AutoPilot erstellt nachstehend ein "Inhaltsverzeichnis zu Reisegepäck". Wer noch mehr Infos wünscht, kann auf die untenstehende Spezial-Suchmaschine für Reiserecht zugreifen. Einige passende Schlüsselwörter sind für das Einfügen in das Suchfeld per Mausklick bereits aufgeführt.

Der AutoPilot stellt zusammen: prägnante Tipps, Hinweise, Rechtsprechung und ggf. Links zu Reisedatenbanken und Reisepreis-Vergleichsrechner (Schwerpunkt: Urlaubsangebote).

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zu Beiträgen mit Expertenwissen und Textsuche zum Reiserecht sind im Web kaum zu finden. Ausnahme: Kostenpflichtige Heftbestellungen bei DGfR. In anderen Rubriken wie zum Beispiel bei Versicherungsrecht - hier Reiseversicherungen sind im Web qualitativ gute Informationen kostenfrei abrufbar.



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