Entschädigung bei Nichtantritt einer überbuchten Reise

Kann eine Reise wegen Überbuchung des Hotels nicht angetreten werden, hat der Reisekunde das Recht, ganz von der Reise Abstand zu nehmen. In diesem Fall steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden zu. Der Bundesgerichtshof hielt in einem derartigen Fall eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises für angemessen.

Urteil des BGH vom 11.01.2005
X ZR 118/03
Pressemitteilung des BGH

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