Pauschaltourist muss Flugverschiebung hinnehmen
Das Amtsgericht Duisburg hat entschieden, dass es in Zeiten des Massentourismus von einem Pauschalreisenden hingenommen werden muss, wenn der Reiseveranstalter die Flugzeiten innerhalb des gebuchten An- und Abreisetages verlegt. Eine Reisepreisminderung kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Verschiebung des Fluges die Nachtruhe des Kunden beeinträchtigt.
Urteil des AG Duisburg vom 06.04.2005
45 C 367/05
ZAP EN-Nr. 801/2005
RRa 2005, 214
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