Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage einer Pauschaltouristin ab, die am hoteleigenen Strand in eine Spritzennadel getreten war und befürchtete, diese sei von einem HIV-infizierten Drogensüchtigen benutzt worden. Da die Frau nicht beweisen konnte, dass am Strand regelmäßig Drogen gehandelt und konsumiert wurden, bestand für den Hotelbetreiber auch keine besondere Verkehrssicherungspflicht.
Urteil des AG Karlsruhe vom 19.04.2007
7 C 64/07
RRa 2008, 29
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