Eingeschränkte Bedeutung von Klassifizierungsmerkmalen (Sterne u. ä.)
Ein Reiseveranstalter, der seine Angebote bildlich durch ein zahlenmäßiges symbolhaftes Klassifizierungsmerkmal beschreibt, seien es nun Sterne, Seesterne oder ähnliches, muss sich insoweit zwar nicht am Maßstab deutscher Hotelsterne messen lassen, wohl aber an dem selbst beschriebenen Standard, den er den Merkmalen in seinen Katalogen üblicherweise zuordnet.
Dabei darf er wegen des Charakters der Pauschalreisen als einheitliches Massengeschäft mit seinen einer bestimmten Anzahl der Merkmale zugeordneten Standards nicht ohne deutlichen Hinweis von den üblicherweise von anderen Reiseveranstaltern einer solchen Kennzeichnung zugeordneten Standards abweichen.
Urteil des OLG Celle vom 09.12.2004
11 U 170/03
Pressemitteilung des OLG Celle
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