Zahlungsanspruch trotz Versäumung der Ausschlussfrist

Reisemängel müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende beim Veranstalter schriftlich geltend gemacht werden (§ 651g Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise haften Reiseveranstalter auch bei Versäumung der Ausschlussfrist für Reisemängel, sofern den Reisenden an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

Diesen Fall nimmt der Bundesgerichtshof beispielsweise an, wenn der Reiseveranstalter nicht auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat oder der Reisekunde zunächst von einem harmlosen Mangel ausgehen durfte, dessen Folgen sich erst im Nachhinein und nach Ablauf der Ausschlussfrist als schwerwiegender erwiesen haben.

Urteil des BGH vom 12.06.2007
X ZR 87/06
Pressemitteilung des BGH

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