Reisepreisminderung wegen eingeschränkter Aussicht

Auch wenn bei einem Hotelangebot die Zimmer im Reisekatalog als "zur Bergseite gelegen" und "ohne Aussicht" beschrieben werden, kann der Kunde erwarten, dass trotzdem ein Mindestabstand von einigen Metern zum Berghang eingehalten wird. Ist eines der gebuchten Hotelzimmer so gelegen, dass Parkplatzbenutzer jederzeit von oben in das Fenster hineinschauen können und bietet das andere Zimmer nur einen Blick auf eine eineinhalb Meter entfernte Bergwand, so ist dies nicht mehr von den Prospektangaben gedeckt und berechtigt den Hotelgast zur Minderung des Reisepreises von 15 bzw. 20 Prozent.

Urteil des AG Bad Homburg vom 23.01.2007
2 C 3092/06 [19]
RRa 2007, 168

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