Das Landgericht Duisburg hielt die Klage jedoch nur in einem geringen Umfang für begründet. Lediglich der Rückreisetag war mangelhaft und nur für diesen wurde die Rückzahlung des anteiligen Preises zugesprochen. Da die Urlaubszeit in der Türkei selbst "im Wesentlichen mangelfrei" war, konnte wegen des Beinahe-Absturzes nicht rückwirkend ein Mangel der gesamten Reise geltend gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof hat nun das Urteil, soweit die Klage wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen wurde, aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Richter führten dazu aus, dass ein besonders schwerwiegendes Ereignis eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht nur auf den anteiligen Reisepreis beschränkt ist. Ob dies hier der Fall war, muss das Berufungsgericht nun auf Grund einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles klären.
Urteil des LG Duisburg vom 31.05.2007
12 S 116/08
Urteil des BGH vom 15.07.2008
X ZR 93/07
BGH online
Urteil des LG Duisburg vom 31.05.2007
12 S 116/08
Urteil des BGH vom 15.07.2008
X ZR 93/07
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