Reisepreisminderung wegen Baulärm im Hotel

Die Forderung nach einer Minderung des Reisepreises wegen zu starken Lärms (insbesondere Baulärm) während einer Urlaubsreise tritt bei Pauschalreisen sehr häufig auf. Reiseveranstalter werden "en masse" mit Forderungen nach Schadensersatz konfrontiert. Wer häufiger per Pauschalreisen verreist, wird zumindest teilweise auch eigene Erfahrungen mit Hotellärm und und insbesondere Bauarbeiten gemacht haben. Nachstehend werden daher kurz einige Urteile skizziert. Wenn die Reisemängel so erheblich sind, dass der Reisepreis um mindestens die Hälfte reduziert (gemindert) wird, steht den Urlaubern häufig auch Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu.

Bedenken Sie aber: Vor Gericht wird jeder Einzelfall entschieden und Richter urteilen nun mal nicht gleichmäßig. So nutzt Ihnen zum Beispiel ein Reisepreisminderungs-Rechner wenig, wenn Sie mit Ihrer Forderung vor Gericht nicht durchdringen. Die nachstehenden Gerichtsurteile sollen als eine Art kleine Checkliste dienen, Ihre Aussichten für eine nachträgliche Reduzierung des Reisepreises gut einschätzen zu können.

Baulärm im Hotel auf Bali

Ein Ehepaar war während eines Urlaubs auf Bali in seinem Hotel tagsüber ständig erheblichem Baulärm ausgesetzt, so dass es sich kaum im Hotelzimmer aufhalten und insbesondere keine Mittagsruhe halten konnte. Ihr Hotelzimmer befand sich in einem Bereich der Hotelanlage, in dem Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Von morgens 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr bohrten, sägten und hämmerten die Bauarbeiter unentwegt. Sie schlugen Fliesen ab, stemmten Wände auf und schnitten Steine. An einen Aufenthalt im Zimmer oder gar an Mittagsruhe war nicht zu denken. Die Eheleute beschwerten sich bei der Reiseleitung über die Lärm- und Staubbelästigungen, doch nichts passierte. Zurück in Deutschland erstattete ihnen der Reiseveranstalter 500 Euro. Doch dem Ehepaar war das zu wenig und es zog vor Gericht. Das Amtsgericht Köln sprach den Eheleuten deshalb eine Reisepreisminderung von zwei Dritteln des Reisepreises zu. Urteil des AG Köln vom 28.08.2007 - 133 U 640/05.

Baulärm im neuen Hotel auf Fuerteventura

Vierzehn Tage von morgens bis abends Baulärm in einem neuen Hotel auf Fuerteventura, statt der gebuchten Suite nur ein einfaches Doppelzimmer und fehlende Freizeitanlagen wie Swimmingpool, Hallenbad, Sauna und Fitnessräume. Das war die traurige Bilanz einer Urlauberin auf der Ferieninsel. Das Landgericht Bonn sprach ihr insgesamt 60 % Reisepreisminderung zu (Az.: 5 S 161/97). Das vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier musste die Klägerin nicht akzeptieren, weil das Hotel 20 Kilometer vom Urlaubsort entfernt lag und nur mit drei statt der gebuchten vier Sterne ausgezeichnet war. Zusätzlich gewährten die Richter noch 180 Euro Schadensersatz für vertane Urlaubsfreuden.

Lärm wegen Bauarbeiten im Hotelzimmer gegenüber

Ein Urlauber, der durch Baulärm in einem seinem Hotelzimmer gegenüberliegenden Raum in seiner Ruhe gestört wird, kann den Reisepreis mindern. Er ist nicht verpflichtet, ein anderes Zimmer zu beziehen, das nicht dem gebuchten Zimmer (hier mit Balkon) entspricht. Das Amtsgericht Bad Homburg sprach dem lärmgeplagten Touristen eine Herabsetzung des Reisepreises um knapp 1/3 zu. Urteil des AG Bad Homburg vom 07.01.1997, 2 C 3263/96-19, NJW-RR 1997, 819,

Bauarbeiten im Cluburlaub in Ägypten

Eine Urlauberin hatte für sich und ihren Sohn einen Cluburlaub in Ägypten gebucht. Bei Ankunft am Urlaubsort stellte sie fest, dass viele der versprochenen Attraktionen - z.B. der Kinderpool und der Kinderclub - noch nicht fertig waren. Wegen der andauernden Bauarbeiten konnte das Kind zudem nicht ungestört in der Clubanlage oder am Strand spielen. Die Richter am Landgericht Frankfurt hatten ein Einsehen und minderten den Reisepreis um 73 Prozent und standen der Urlauberin und demSohn eine Entschädigung von insgesamt 1.765 Euro zu. Begründung: Auch der Sohn habe Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 S 135/09 und Az.: 2-24 S 61/10).

Lärmbelästigung im Hotel wegen Freiluft-Diskothek

Kann ein Hotelgast wegen der am Swimmingpool der Hotelanlage jede Nacht von 22 bis 5 Uhr morgens betriebenen Freiluft-Disko während des gesamten Urlaubs kaum ein Auge zumachen, steht ihm neben dem Anspruch auf Reisepreisminderung von 60 Prozent auch ein angemessener Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs zu. Gerade im Urlaub ist ungestörter Schlaf von besonderer Bedeutung. Ein regelmäßiger Schlafentzug führt auch zu einer Entwertung der anderen Reiseleistungen. Urteil des AG Köln vom 23.05.2008 - 133 C 533/06.

Baustelle in der Hotelanlage

Urlauber konnten mit eigenen Fotos belegen, dass Presslufthammer viel Lärm und Staub in der Hotelanlage verursachten. Ein Baustellencharakter in einer Hotelanlage mit so starken Beeinträchtigungen muss der Urlauber nicht hinnehmen. Außerdem ist der Speisesaal in eine offene Bar wegen der Bauarbeiten verlegt worden. Die Urlauber haben daher einen Anspruch auf 60 Prozent Rückerstattung vom Reisepreis (Landgericht Frankfurt Az.: 2-24 S 135/09). Da die Mängel so erheblich waren, sprachen die Richter den Urlaubern außerdem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu.
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