So hatte ein Urlauber einen Monat nach Rückkehr von seiner Reise - mithin am letzten Tag vor Fristablauf - seine Ansprüche auf eine Reisepreisminderung per Fax an den Reiseveranstalter gesendet. Der Reiseveranstalter verneinte den Empfang des Faxes und bestätigte nur den Erhalt eines Briefes, den er erst sechs Tage später erhalten hätte. Der Urlauber legte als Beweis einen Fax-Sendebericht mit OK-Vermerk und der Fax-Nummer des Reiseveranstalters vor.
Nach der Rechtsprechung können bei Fax-Versand technische Probleme auftreten. Ein Sendebericht gilt daher nicht als Beweis für den Zugang des Faxes. Folge: Der Anspruch wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Urlauber sollten daher die Reisemängel und die daraus abgeleitete Forderung rechtzeitig nach Rückkehr aus dem Urlaub schriftlich - möglichst per Einschreiben - beim Reiseveranstalter geltend machen.
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