Reiserücktritt wegen Kündigung

Reiserücktrittskosten-Versicherung / Betriebsbedingte Kündigung

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht per se ausreichend, um eine Reise zu stornieren und die Reiserücktrittskostenversicherung in Anspruch zu nehmen.

So muss eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht die Stornogebühren für eine stornierte Reise übernehmen, wenn der Reisestornierung die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Reisenden zu Grunde liegt.

Dies gilt auch, wenn ein arbeitsgerichtlicher Vergleich nachträglich die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umwandelt, denn die Rücktrittsversicherung trifft insoweit nur eine Eintrittspflicht bei "unerwarteten betriebsbedingten" Kündigungen (Amtsgericht Lippstadt Az.: 6 C 364/01).


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