Reiserücktrittsversicherung - Informationspflicht Reisebüro

Ein Reisebüro braucht - schon wegen der regelmäßig fehlenden Sachkompetenz - nicht umfassend über den Versicherungsschutz einer Reiserücktrittskostenversicherung informieren. Die Beratungspflicht des Reisevermittlers beschränkt sich auf die Verpflichtung, auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung bzw. Reiseabbruchversicherung hinzuweisen.

In der Regel erhalten die Reisekunden im Reisebüro eine Informationsbroschüre der Versicherung oder manchmal auch nur ein Antragsformular ausgehändigt. Das Provisionsinteresse des Reisebüros für den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist nicht ausreichend, eine Schadensersatzhaftung des Reisebüros zu begründen (Amtsgericht Karlsruhe vom 11.01.2001 Aktenzeichen: 1 C 187/00).

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