Der Tourist klagte vor dem Amtsgericht München, das die Klage jedoch abwies. Nach Ansicht des Richters konnte dahinstehen, ob es sich bei der psychischen Störung der Ehefrau um eine unerwartete schwere Krankheit handelte. Der Kläger und seine Ehefrau wären jedenfalls auch ohne die Erkrankung nicht nach Mauritius gereist, da der Ehemann im Schriftverkehr angab, der Grund für die Stornierung sei die Angst vor dem Virus. Diese Angst ist jedoch nicht versichert. Es ist nicht Sinn und Zweck einer Reiserücktrittsversicherung, den Urlauber vor Stornokosten zu schützen, die dadurch verursacht werden, dass dem Versicherungsnehmer vor Buchung der Reise besondere Gefahren des Reiseziels nicht bekannt waren. Dieses allgemeine Lebensrisiko muss der Urlauber selber tragen.
Urteil des AG München vom 08.11.2006
262 C 20636/06
Pressemitteilung des AG München
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