Hinsichtlich des Schadens für die weiteren vier Personen klagte der Kunde gegen das Reisebüro. Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte jedoch einen Verstoß des Reisebüros gegen seine Beratungspflicht. Von Reisebüromitarbeitern kann nicht verlangt werden, dass sie die Vertragsbedingungen sämtlicher Kreditkartenunternehmen in allen Einzelheiten kennen. Vielmehr hielten die Richter dem Mann vor, er hätte sich in den drei Monaten zwischen Buchung und Reisetermin selbst über die Reichweite des Versicherungsschutzes seiner Kreditkarte erkundigen können, um dann noch für einen ausreichenden Schutz aller Mitreisenden zu sorgen. Das Reisebüro haftete daher nicht für den Schaden.
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