Unzulässige Schadenspauschale bei Rücklastschriften

Eine Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen (AGB) einer Billigfluggesellschaft, wonach diese bei Rücklastschriften dem Kunden eine pauschale Bearbeitungsgebühr berechnen kann, ist laut Landgericht Dortmund dann unwirksam, wenn in der Kalkulation auch die mit der Bearbeitung von Rücklastschriften verbundenen Personalkosten enthalten sind. Der damit verbundene Personalaufwand gehört zum Aufgabenkreis der Fluggesellschaft und darf daher mittels vorformulierter AGB nicht auf den Kunden abgewälzt werden (§ 309 Nr. 5a BGB).

Urteil des LG Dortmund vom 25.05.2007
8 O 55/06
MIR 2007, 299

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