Im Urteilsfall ging es um eine Kilimandscharo-Expedition, die wegen Nebel abgebrochen werden musste. Urlauber hatten eine explizit als Fotoreise ausgeschriebenen Kilimandscharo-Reise mit Übernachtung im Krater gebucht. Da der Reiseveranstalter mit 20 Jahre Erfahrung mit Kilimandscharo-Expeditionen geworben hat, hätte er einen solchen Fall mit schlechtem Wetter vorhersehen können und in seinem Reiseprospekt einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Der Reiseveranstalter habe seine "Umweltbeobachtungspflicht" gegenüber den Urlaubern verletzt. siehe auch
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