Für zulässig hielten die Karlsruher Richter jedoch die Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters: "Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 Prozent des Reisepreises je Wohneinheitbuchung." Darin ist keine gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Reisenden zu sehen.
Urteil des BGH vom 20.06.2006
X ZR 59/05
BGHR 2006, 1452
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