Eine Urlauberin hatte im Reisebüro den Reisevertrag unter Anerkennung der Reise- und Zahlungsbedingungen unterschrieben. Die Reisebedingungen muss die Urlauberin auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie das Formular nicht gelesen hat, die Reisebedingungen aber im Reisekatalog abgedruckt waren oder auf Anforderung jederzeit vorgelegt hätten können (Landgericht Frankfurt am Main vom 21.12.01 Aktenzeichen 2/19 O 116/01).
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