Reisevertrag: Reisebüro - Reiseveranstalter

Ein Reisevertrag wird zwischen dem Kunden (Urlauber) und Reiseveranstalter abgeschlossen. Dabei kann es sich um einen Reisevertrag für eine Pauschalreise oder einen Reisevertrag für Reisebausteine handeln. Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass der Reisende den Vertrag mit dem Reisebüro abschließen würde. Der Reisevertrag wird mit einem Reiseveranstalter und nicht mit einem Reisevermittler abgeschlossen. Das Reisebüro tritt in der Regel lediglich als Vermittler auf.

Der Reisevertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 651a ff. BGB geregelt. Er ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich die mangelfreie Durchführung einer Reise, gerichtet. Der Reisevertrag gilt daher als ein Unterfall des Werkvertrages.

Sicherungsschein
Jeder Reiseveranstalter muss sich zur Sicherstellung der von Reisekunden erhaltenen (An-)Zahlungen für eine gebuchte Reise (Pauschalreise) gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz versichern. Ein Reiseveranstalter darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen entspechenden Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dies gilt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise. Der Reisesicherungsschein muss u.a. den Namen und die Adresse des Versicherers bzw. des bürgenden Kreditinstituts sowie eine Definition des Versicherungsfalls enthalten. Wenn nur einzelne touristische Leistungen (so genannte Reisebausteine) gebucht oder gekauft werden, braucht hingegen kein Sicherungsschein ausgegeben werden

Zahlung des Reisepreises nach dem Reisevertrag
Mit der Buchungsbestätigung verlangen die meisten Reiseveranstalter eine Anzahlung auf den Reisepreis. Ein solcher Anspruch setzt jedoch bei einer geforderten Anzahlung von mehr als 10 Prozent des Reisepreises und in Höhe von mehr als 250 Euro voraus, dass dem Reisenden ein Sicherungsschein vorher ausgehändigt wurde. Wenn kein Sicherungsschein ausgehändigt wird, braucht der Reisende den Reisepreis erst nach Ende der Reise zu zahlen.

Reisepreiserhöhung - Zuschläge zum Reisepreis
Insbesondere die starken Ölpreissteigerungen haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass der Reiseveranstalter plötzlich einen Zuschlag zum Reisepreis in Rechnung gestellt hat. Dieser Zuschlag wird allgemein als Kerosinzuschlag bezeichnet.

In der Regel ist der Reisepreis ein fester - nachträglich nicht erhöhbarer - Reisepreis. Aber es gibt Ausnahmen. Der Kerosinzuschlag ist die bekannteste Ausnahme. Voraussetzungen:

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Wenn der Reisepreis nach Zustandekommen des Reisevertrages um mehr als 5 Prozent erhöht wird, darf der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung an den Reiseveranstalter bei voller Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen von der Reise zurücktreten.

Reisemängel
Entspricht die Durchführung der Reise nicht der vereinbarten Lesitung, so kann der Reisende den Mangel rügen und innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe begehren. Abhilfe steht juristisch für Beseitigung des angezeigten Reisemangels. Viele Urlauber machen leider Fehler bei der Reklamation der Reisemängel. So reicht die Mängelanzeige allein nicht aus, um nach Ende der Reise Gewährleistung vom Reiseveranstalter zu verlangen. Der Urlauber muss neben der Mängelrüge auch Abhilfe verlangen. Bloße (landestypische) Unannehmlichkeiten sind vom Reisenden hinzunehmen. Liegt ein erheblicher Mangel vor, so kommt ggf. auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht.

Kündigung bzw. Stornierung des Reisevertrages
Bei einem schwerwiegenden Mangel kann der Reisende den Reisevertrag nach § 651e BGB kündigen. Grundsätzlich muss der Reisende aber vorher den Mangel anzeigen und den Reiseveranstalter zur Abhilfe auffordern. Sofern eine angemessene Frist verstrichen ist und der erhebliche Reisemangel immer noch vorliegt, ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Es gilt aber für ihn die allgemeine Schadenminderungspflicht. Weitere Kündigungsgründe sind Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise und das Vorliegen Höherer Gewalt (zum Beispiel Bürgerkrieg im Reiseland).

Bei einer Kündigung des Reisevertrages hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis und muss diesen zurückzahlen. Sofern kein ausreichender Mangel für eine entschädigungsfreie Kündigung des Reisevertrages gegeben ist, kann der der Reiseveranstalter eine Entschädigung für die von ihm bis zur Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen. Die Berechnung und Zusammensetzung der geforderten Entschädigung ist zu begründen. Wegen des enormen verwaltungstechnischen Aufwandes bei einer konkreten Schadensberechnung gehen die Reiseveranstalter üblicherweise nach einer abstrakten Berechnungsmethode vor und vereinbaren über ihre Allgemeinen Reisebedingungen eine Stornopauschale bei Reiserücktritt.

Ein anderer Artikel befasst sich mit der Stellung von Ersatzpersonen für den Reiseantritt bei eigener Reisestornierung.

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