Reisereklamation bei Urlaubsmängel
Ansprüche an den Reiseveranstalter werden oft wegen Frist- und Formfehler
oder deutlich überzogener Forderungen vom Reiseveranstalter und
später vom Gericht zurückgewiesen. Dabei sind nur wenige Punkte zu beachten:
- Anzeigepflicht - Fristen: Der Reisemangel muss unverzüglich schon beim Reiseleiter vor Ort angezeigt werden.
Dem Veranstalter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist
für die Beseitigung der Reisemängel zu sorgen. Setzen Sie dem Reiseleiter eine Frist und verlangen Sie eine Mängelbeseitigung innerhalb dieser Frist.
- Nachweis: Der Reisemangel ist nachzuweisen. Die Mängel sind aufzulisten
und nachvollziehbar zu beschreiben. Als Nachweis sind Fotos (z.B. mit Datum von Digitalkameras) und
Zeugen sehr wichtig. Bestätigung des Reiseleiters einholen und / oder vom Hotel zum Reiseleiter faxen.
- Ansprüche stellen - Frist: Nach der Rückkehr muss der Urlauber innerhalb eines Monates die
Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen.
So hat das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 27/02) eine entsprechende Klausel in den AGB (Reiseveranstalter)
bestätigt. Das Urteil liegt allerdings noch dem Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung vor.
Der gestellte Anspruch ist klar zu formulieren: z.B. Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises.
- Entschädigungshöhe: Häufig erfolgen kleine Reiseentschädigungen bei Urlaubsmängeln aus
Kulanz. Das Gericht sollte nur in Aushamefällen bemüht werden. In diesem Fall dient die
so genannte "Frankfurter Tabelle" als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe.
- Gutschein aus "Kulanz": Bei einem echten Reisemangel, der richtig reklamiert wurde,
muss der Urlauber nicht die Entschädigung als Gutschein des Veranstalters akzeptieren. Der Reisekunde
hat einen Anspruch auf Geld.
- Schadenersatz: Ein Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.
- Verjährung: Die Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren in zwei Jahren, wobei die
Reiseveranstalter die Möglichkeit haben, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise (nach dem Reisevertrag) endet.
Finanztip.de
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