Nach Ansicht Amtsgericht Wiesbaden, Az: 93 C 2764/00-29), dienen Rückbestätigungen in erster Linie dazu, die Kapazität eines Flugzeuges besser auszulasten und Überbuchungen zu verhindern. Ein Urlauber kann Schadensersatz verlangen, wenn er am Urlaubsort von Beauftragten des Reiseveranstalters zu spät zum Flughafen gebracht wird und dadurch sein Flugzeug nach Hause verpasst. Im Urteilsfall hatten Urlauber das Flugzeug verpasst, weil kurzfristig die Abflugzeit vorgezogen worden war.
Der Flug war vorverlegt worden. Der Urlauber kam daher einen Tag später Zuhause an und musste noch einen zusätzlichen Urlaubstag nehmen. Das Gericht sprach dem Urlauber Schadensersatz wegen Verdienstausfall sowie eine Reisepreisminderung zu. Der Reisemangel bestand in dem nicht rechtzeitig zum Flughafen erfolgten Transfer.
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