Das Amtsgericht München (Az.: 163 C 9983/02) hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem eine manisch depressive Frau eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, während sie bereits medikamentös behandelt wurde. Kurz vor dem geplanten Reisebeginn kam es zu einem neuerlichen Krankheitsschub. Die Frau storneite deshalb die Reise.
Das Gericht sieht hierin keinen Grund für die Eintrittspflicht der Reiserücktrittskostenversicherung, denn der Krankheitsfall sei nicht unerwartet eingetreten. Es handelt sich nicht um eine "unerwartet schwere Krankheit". Wer zum Zeitpunkt einer Reisebuchung krank ist und eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, muss die Krankheit der Versicherung mitteilen.
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