Wie ist nun die Rechtssituation bei einem solchen Unfall: Wer am Swimmingpool auf dem Rand ausrutscht und sich verletzt, hat "selber schuld". Dies gilt zumindest wenn der Fliesenrand farblich hervorgehoben ist (im Urteilsfall hellblau) und der Urlauber den Bereich "ohne Badeschuhe oder andere Vorsichtsmaßnahmen" betreten hat. Nach Ansicht Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 18 U 203/00) nimmt der Urlauber die "Gefahr bewusst in Kauf".
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