2 Frauen hatten eine Ägyptenreise gebucht, die aus einer 7-tägigen Kamel-Safari sowie 3 Tagen Übernachtung mit Halbpension bestand. Bei der Ankunft in Ägypten, erfuhren sie von der ägyptischen Reiseleitung, dass außer ihnen keine weiteren Gäste an der Kamel-Safari teilnehmen würden. Es habe keine weiteren Buchungen gegeben.
Das Amtsgericht Idstein/Taunus (Aktenzeichen 3 C 453/01) hatte über disen Fall zu befinden.
Behalten sich Reiseveranstalter eine Mindestteilnehmerzahl vor, können sie die Reise jederzeit mangels Nachfrage absagen. Wollen Kunden ihren Vertrag kündigen, weil zu wenig Reiseteilnehmer dabei sind, geht das jedoch nicht, weil die Mindestteilnehmerklausel keine zugesicherte Eigenschaft der Reise darstellt. Ein fehlendes Gruppenerlebnis ist insoweit nicht als Reisemangel anzusehen.
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